Ihr Vertrag

Was?

Sie haben mit der Checkliste, die Sie in Ihren Händen halten, Ihren (Arbeits-, Dienst-, Ausbildungs- oder Praktikanten-) Vertrag erhalten. Wir bitten Sie um Durchsicht und stehen Ihnen für Fragen (Kontakt auf dem Anschreiben) hierzu gerne zur Verfügung. Senden Sie bitte eine von Ihnen unterschriebene Version an uns zurück.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Nebenabrede

Was?

In mancher Vertragskonstellation müssen Inhalte in Form einer Nebenabrede geregelt werden. Ist dies der Fall, haben wir Ihnen (wie auch beim Vertrag) zwei Versionen zugesandt. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre/n Ansprechpartner/in, deren Kontaktdaten auf dem Anschreiben vermerkt sind, das Sie erhalten haben. Wenn alle Regeln für Sie nachvollziehbar und transparent sind, bitten wir Sie um Rücksendung einer von Ihnen unterzeichneten Version an uns.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Personalbogen

Was?

Hier finden Sie den Personalbogen, der für uns maßgeblich ist, um Sie für Ihren ersten Arbeitstag an der OSK in den Systemen anzulegen.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Gültiger Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis

Was?

Eine zwingende Voraussetzung für Ihren Start an der OSK ist

  • ein gültiger Aufenthaltstitel sowie
  • eine Arbeitserlaubnis (ggf. mit Zusatzblatt), mit der Sie zur Arbeit bei der Oberschwabenklinik berechtigt sind.

Personen, die schon zuvor bei einem anderen Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt waren, müssen rechtzeitig bei ihrem Ausländeramt beantragen, dass die Arbeitserlaubnis verlängert und das Zusatzblatt entsprechend dem neuen Arbeitgeber geändert wird.

Bis wann?

Je nach Ausländerbehörde dauert das Verfahren bis zu drei Wochen, nachdem Sie den Antrag dort mit Ihrem Arbeitsvertrag eingereicht haben. Wir benötigen Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis spätestens am ersten Arbeitstag. Wenn es Probleme gibt, melden Sie sich bitte bei uns, damit wir eine Lösung finden können.

Schutz vor Masern

Was?

Wir sind eine Einrichtung des Gesundheitswesens, die zwingend die Regelungen des Masernschutzgesetzes anzuwenden haben. Dies bedeutet, wir dürfen Sie nicht einmal einen Tag bei uns beschäftigen (und bezahlen), wenn nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Geboren vor dem 01.01.1971 - dann keine Maßnahme nötig und kein Nachweis
  2. Zwei (im Impfpass) dokumentierte Masernschutzimpfungen im Abstand von mind. 4 Wochen - Nachweis in Form Kopie/Scan Impfausweis genügt vorab, Original dann bei der Einstellungsuntersuchung zum Betriebsarzt mitbringen
  3. In allen anderen Fällen - Besuch beim eigenen Arzt mit folgenden Optionen:
    1. Ärztlicher Nachweis schützender Antikörpertiter gegen Masern oder
    2. Ärztliches Attest, dass Schutz gegen Masern besteht oder
    3. Ärztliches Attest: medizinischeImpfkontraindikation (Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich)

Weitere Informationen finden Sie etwa im Portal u.a. des Bundesgesundheitsministeriums zum Masernschutz. Wenn Sie noch Fragen zu ihrer individuellen Situation haben, können Sie diese auch schon vor Arbeitsbeginn mit dem betriebsmedizinischen Dienst der Oberschwabenklinik, (Tel. 0751/87-1812 oder Mail an unsere beiden Betriebsärzte) abklären.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Verpflichtung Datenschutz

Was?

Da wir personenbezogene und besonders schützenswerte Gesundheitsdaten verarbeiten, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzuhalten.

Dies bedeutet, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit die Verpflichtung auf das Datengeheimnis bzw. den Datenschutz unterzeichnen muss. Erst danach darf eine Tätigkeit aufgenommen werden.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Erklärung zu berufsrelevanten Strafverfahren

Was?

Als Einrichtung des Gesundheitswesens tragen wir eine besondere Verantwortung gegenüber unseren Patientinnen und Patienten sowie unseren Mitarbeitenden.

Bitte füllen Sie die Erklärung zu berufsrelevanten Strafverfahren vollständig aus und unterschreiben Sie diese. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass gegen Sie keine berufsrelevanten Strafverfahren anhängig sind bzw. machen entsprechende Angaben, sofern dies zutrifft.

Die Erklärung dient der Erfüllung unserer gesetzlichen und organisatorischen Sorgfaltspflichten.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

erweitertes Führungszeugnis

Was?

Am 1.10.2005 wurde der Schutzauftrag in der Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich konkretisiert (§§8a und 72a SGBVIII). Über ein Führungszeugnis ist seither zu prüfen, ob einschlägige Vorstrafen vorliegen, insbesondere wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft empfiehlt, ein erweitertes Führungszeugnis bei allen Mitarbeitern anzufordern, die regelmäßig und dauerhaft auf Kinderstationen eingesetzt werden und es daher im Sinne des §30a Abs. 1 Nr. 2 BRZG (Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) zu einer intensiven Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen kommen kann.

Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für alle angestellten Mitarbeitenden mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen.

Sie können das erweiterte Führungszeugnis auf zwei verschiedenen Wegen beantragen:

  • Persönlich bei der Meldebehörde vor Ort (z. B. im Rathaus, Gemeindeamt, Bürgerbüro)
  • Oder über das Online-Portal des BfJ: www.fuehrungszeugnis.bund.de

Die anfallende Gebühr in Höhe von 13 Euro wird gegen Vorlage der Quittung von der Oberschwabenklinik übernommen.
Bei der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses benötigen Sie einen schriftlichen Nachweis, dass die Vorlage aus Gründen des Kinder- und Jugendschutzes notwendig ist.

Bitte nutzen Sie als Nachweis die Bestätigung (Download nebenan) zusammen mit der Checkliste (auf dieser sind Ihr Name und Ihr Tätigkeitsfeld benannt) oder alternativ Ihrem Arbeitsvertrag. 

 

 

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Formular „Urlaubsbescheinigung Vorarbeitgeber“

Was?

Die ausgefüllte Bescheinigung benötigen wir, um Ihren bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen und Ihren verbleibenden Urlaubsanspruch korrekt zu berechnen. Dies dient der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes.

Bitte laden Sie das daher das von uns bereitgestellte Formular „Urlaubsbescheinigung Vorarbeitgeber“ herunter und lassen Sie dieses von Ihrem aktuellen bzw. bisherigen Arbeitgeber vollständig ausfüllen.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Heiratsurkunde und Geburtsurkunde

Was?

Bitte reichen Sie – sofern zutreffend – Ihre Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde Ihres Kindes ein.

Diese Unterlagen benötigen wir, um zu prüfen, ob Ihnen tarifliche Zuschläge, wie der Verheiratetenzuschlag oder der Kindergeldberechtigtenzuschlag, zustehen. Zudem hat die Anzahl Ihrer Kinder Auswirkungen auf Ihren Pflegeversicherungsbeitrag.

Sofern sich Ihr Kind bereits in einer Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung befindet, benötigen wir zusätzlich einen aktuellen Nachweis über die Kindergeldberechtigung oder alternativ eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte bzw. eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.

Nur wenn uns die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen, können die entsprechenden Zuschläge bei Ihrer Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Fremdsprachenkenntnisse

Was?

Immer wieder kommt es vor, dass unseren Patienten ausreichende Deutschkenntnisse fehlen, so dass eine Aufklärung dieser Patienten nicht wirksam erfolgen kann. Für eine wirksame Aufklärung ist die Hinzuziehung einer sprachkundigen Person erforderlich. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich als Ansprechpartner für solche Aufklärungsgespräche zur Verfügung zu stellen, wenn Sie über fließende Fremdsprachenkenntnisse (in Wort und Schrift) verfügen. Mit Ihrem Einverständnis werden wir eine Liste erstellen, in der Sie als Ansprechpartner mit Ihren Fremdsprachenkenntnissen sowie Ihrer Erreichbarkeit im Krankenhaus (Abteilung/ Station) notiert sind. Für Ihre Unterstützung herzlichen Dank!

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Berufsurkunde ggf. Zusatzbezeichnung und Arbeitgeberzeugnisse

Was?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Rahmen Ihres Einstellungsverfahrens Ihre Berufsurkunde sowie gegebenenfalls Ihre Zusatzbezeichnung im Original einsehen müssen. Als Krankenhaus sind wir gesetzlich verpflichtet, die Echtheit und Gültigkeit der berufsrechtlichen Nachweise zu überprüfen und zu dokumentieren.

Darüber hinaus benötigen wir Ihre Arbeitszeugnisse bzw. Nachweise über Ihre berufspraktischen Tätigkeitszeiten. Diese dienen der Prüfung Ihrer bisherigen Berufserfahrung und bilden die Grundlage für die tarifliche Eingruppierung.

Bitte beachten Sie, dass die Eingruppierung vorbehaltlich der Vorlage und Prüfung der entsprechenden Nachweise über Ihre berufspraktischen Tätigkeitszeiten (Arbeitszeugnisse) erfolgt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Gültige Schul- bzw. Immatrikulationsbescheinigung

Was?

Von allen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden, die bei uns eine Beschäftigung aufnehmen, benötigen wir eine gültige Schul- bzw. Immatrikulationsbescheinigung.

Diese Bescheinigung dient als Nachweis Ihres aktuellen Schüler- oder Studierendenstatus und ist für die Prüfung der Beschäftigungsvoraussetzungen sowie für die korrekte personal- und sozialversicherungsrechtliche Abwicklung erforderlich.

Bitte reichen Sie die Bescheinigung in der jeweils aktuellen Fassung ein. Sollte sich Ihr Status während der Beschäftigung ändern oder eine neue Immatrikulationsbescheinigung vorliegen, bitten wir Sie, uns diese ebenfalls zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Schwerbehindertenausweis

Was?

Sofern Sie im Rahmen Ihrer Bewerbung angegeben haben, dass Sie schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, bitten wir Sie, uns Ihren gültigen Schwerbehindertenausweis bzw. den entsprechenden Gleichstellungsbescheid vorzulegen.

Die Vorlage dient ausschließlich der Prüfung und Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen sowie der ordnungsgemäßen personalrechtlichen Bearbeitung. Selbstverständlich werden Ihre Angaben vertraulich behandelt und ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

BDA-Checkliste für geringfügig Beschäftigte

Was?

Die BDA-Checkliste ist von allen Mitarbeitenden auszufüllen, die ihre Tätigkeit bei uns im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) aufnehmen.

Sie dient der Erfassung aller erforderlichen Angaben, um den Beschäftigungsstatus gemäß den geltenden sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen korrekt beurteilen zu können. Die Angaben sind notwendig, damit wir Ihre Beschäftigung ordnungsgemäß anmelden und abrechnen können.

Wir bitten Sie daher, die Checkliste vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und uns diese zeitnah zukommen zu lassen.

 

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Jugendarbeitsschutzuntersuchung (gem. §32 JArbSchG)

Was?

Sofern Sie bei Beginn Ihrer Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen wir eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dem Schutz der Gesundheit von Jugendlichen vor Aufnahme einer Beschäftigung. Ohne den entsprechenden Nachweis dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.

Bitte legen Sie uns die Bescheinigung vor Arbeitsbeginn vor. Sofern während der Beschäftigung weitere gesetzlich vorgeschriebene Nachuntersuchungen erforderlich sind, bitten wir Sie, auch diese Nachweise fristgerecht einzureichen.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Informationsschreiben Faire Integration

Was?

Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie wichtige Hinweise zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer in Deutschland. Es informiert Sie über das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“, an das Sie sich bei Fragen oder Problemen rund um Ihr Arbeitsverhältnis wenden können.

Defizitbescheid Regierungspräsidium ( bei Anerkennung )

Was?

Der Defizitbescheid wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses ausgestellt. Er gibt Auskunft darüber, in welchen Bereichen noch Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der entsprechenden deutschen Ausbildung bestehen und welche Voraussetzungen für eine vollständige Anerkennung noch erfüllt werden müssen. Bitte reichen Sie den Defizitbescheid ein, sofern dieser im Rahmen Ihres Anerkennungsverfahrens ausgestellt wurde.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Formular Nebentätigkeit

Was?

Im Zuge Ihrer Neueinstellung möchten wir Sie über die Regelungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit informieren.

Gemäß § 5 Abs. 4 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags der Oberschwabenklinik gGmbH bzw. gem. § 3 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA darf eine entgeltliche Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden.

Sofern Sie bereits eine entgeltliche oder selbstständige Nebentätigkeit ausüben oder beabsichtigen, eine solche aufzunehmen, bitten wir Sie, das Formular „Anzeige einer Nebentätigkeit“ vollständig auszufüllen und bei Ihren Einstellungsunterlagen einzureichen. Die Anzeige dient der Prüfung, ob die Nebentätigkeit mit Ihrem Arbeitsverhältnis vereinbar ist und die gesetzlichen, tariflichen sowie arbeitsvertraglichen Bestimmungen eingehalten werden.
Sollten Sie derzeit keine Nebentätigkeit ausüben, ist keine Anzeige erforderlich. Nehmen Sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Nebentätigkeit auf oder ändern sich die Angaben zu einer bereits angezeigten Nebentätigkeit, bitten wir Sie, uns dies unverzüglich über das entsprechende Formular mitzuteilen.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Für Ärzte

Anmeldung bei Versorgungsanstalt

Was?

Die Versorgungsanstalt ist die berufsständische Altersversorgung für Ärztinnen und Ärzte. Die Anmeldung bzw. der entsprechende Nachweis ist für die Beschäftigung erforderlich. Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Anmeldung und reichen Sie uns den entsprechenden Nachweis ein.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Befreiungsbescheid Deutsche Rentenversicherung

Was?

Der Befreiungsbescheid bestätigt, dass Sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten der berufsständischen Versorgung befreit sind. Bitte reichen Sie uns den aktuellen Bescheid ein. Dieser wird benötigt, damit Ihre sozialversicherungsrechtliche Einstufung korrekt vorgenommen werden kann.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Approbations-/Facharzt-/Promotionsurkunde und Kopie Staatsexamen

Was?

Die Approbationsurkunde bestätigt Ihre staatliche Zulassung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland. Falls vorhanden, benötigen wir zusätzlich Ihre Facharzturkunde und/oder Promotionsurkunde. Bitte legen Sie die Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie vor, damit wir die entsprechenden Qualifikationen prüfen und dokumentieren können.

Staatsexamen:
Mit dem Staatsexamen wird der erfolgreiche Abschluss des Medizinstudiums nachgewiesen. Bitte reichen Sie eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses ein. Bei einem im Ausland erworbenen Abschluss benötigen wir einen entsprechenden Nachweis über die Gleichwertigkeit bzw. Anerkennung.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Vorläufige Berufserlaubnis internat. Ärzte (§ 10 BÄO)

Was?

Internationale Ärztinnen und Ärzte benötigen für die ärztliche Tätigkeit in Deutschland gegebenenfalls eine vorläufige Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO). Diese berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Bitte reichen Sie die entsprechende Erlaubnis ein, sofern Ihre Approbation noch nicht vorliegt.

Wo?

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Verpflichtung SAP Ärzte

Was?

SAP ist ein System, das unter anderem für administrative und organisatorische Prozesse innerhalb unserer Einrichtung genutzt wird. Für die Nutzung und den Umgang mit den darin enthaltenen Daten ist eine entsprechende Verpflichtungserklärung erforderlich. Bitte lesen Sie die Unterlagen aufmerksam durch und reichen Sie die unterschriebene Verpflichtungserklärung ein.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn

Verpflichtung PACS Ärzte

Was?

PACS (Picture Archiving and Communication System) ist unser digitales System zur Speicherung, Verwaltung und Betrachtung medizinischer Bildaufnahmen, beispielsweise Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen über ein Web-Client. Die Dienstanweisung regelt den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit dem System sowie den Zugriff auf die darin enthaltenen sensiblen Patientendaten. Bitte lesen Sie die Dienstanweisung aufmerksam durch und bestätigen Sie diese mit Ihrer Unterschrift.

Bis wann?

Innerhalb von 10 Tagen, spätestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn